Entgeltordnung

Für die Volkshochschule Norderstedt in der gültigen Fassung ab 01.07.2009

§ 1 Entgelte

  1. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Norderstedt sind Entgelte nach den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zu entrichten.
  2. Die Volkshochschule soll bei der Festsetzung ihrer Entgelte flexibel sowohl ihrem öffentlichen Auftrag wie auch wirtschaftlichen Zielen gerecht werden.

    a. Die Entgelte für die Kurse werden deshalb unter Berücksichtigung der folgenden Parameter festgesetzt: Höhe der Honorare, Mindest- bzw. Höchstteilnehmerzahl, Raumqualität und - ausstattung, Anspruchsniveau und Intensität des Angebotes, Marktakzeptanz, bildungspolitische Ziele, Deckungsanteil der fixen Kosten.
    b. Die Entgelte betragen pro Unterrichtsstunde (45 Min.):
    - für berufsorientierte Bildung und Bildungsurlaube, mind. EUR 2,50
    - alle sonstigen Kurse mind. EUR 2,00
    - Einzelveranstaltungen (Vorträge) mind. EUR 3,00
    c. Die jeweiligen Entgelte werden zu jedem Angebot im Programmheft veröffentlicht.
    d. Ein von den in 2b) genannten Entgeltsätzen abweichendes niedrigeres Entgelt kann im Einzelfall aus sozialen Gründen u. a. für folgende Angebote festgesetzt werden:
    - Nachholen von Schulabschlüssen
    - Alphabetisierung
    - Deutsch als Fremdsprache

    Bei Veranstaltungen, für die Zuschüsse von Dritten gewährt werden, vermindert sich das Entgelt entsprechend.

§ 2 Sonder- und Prüfungskosten

a. Sonderkosten z.B. für Lehrmittel, Unterrichtsmaterial, Lebensmittelpauschalen, usw. werden gesondert ausgewiesen und sind zusammen mit den Entgelten zu begleichen.

b.
Für Prüfungen, die im Auftrage anderer amtlicher Stellen durchgeführt werden, sind die entsprechenden Kosten zusätzlich zu den Entgelten zu entrichten.

c.
Für Sachlieferungen an die Kursteilnehmer (Papier, Kopien u. a.) wird ein Kostensatz in Höhe der entstandenen Selbstkosten geltend gemacht.

d. Bei Studienreisen- und fahrten wird ein Verwaltungskostenanteil zusammen mit dem Entgelt erhoben.

e.
Sonder- und Prüfungskosten sind nicht ermäßigungsfähig.

§ 3 Ermäßigungen

  1. Die Ermäßigung für das laufende Semester ist mit der Anmeldung und der Vorlage der Nachweise zu beantragen. Eine Ermäßigung ist nur während des laufenden Semesters möglich.

  2. Eine Ermäßigung des Kursentgeltes um die Hälfte wird für folgende Personengruppen gewährt:

    Auszubildende, Schüler/innen, Studenten/innen, Empfänger/innen von Arbeitslosengeld gem. SGB II oder SGB III (sofern diesen eine mögliche Förderung abgelehnt wurde), Empfänger/innen von Grundsicherungsleistungen und Hilfe zum Lebensunterhalt gem. SGB XII (Kapitel 3 + 4), Schwerbehinderte (mind. 50 GdB), Teilnehmende an einem freiwilligen sozialen, oder ökologischen Jahr, Grundwehr- und Zivildienstleistende.
    Über Ausnahmen entscheidet die Werkleitung.

  3. Eine Ermäßigung wird nicht gewährt bei:
    - Veranstaltungen mit einer Gebühr bis einschließlich EUR 12,00
    - Kursen mit bereits ermäßigter Gebühr
    - Kursen mit besonders kostenintensiver Seminar- und Serviceleistung bzw. Technik und Softwareausstattung.

    Dies ist im Programmheft bei den einzelnen Veranstaltungen jeweils anzugeben.

§ 4 Rücktritt / Erstattung

  1. Abmeldungen sind schriftlich an die VHS zu richten. Nichterscheinen gilt nicht als Rücktritt. Abmeldungen beim Kursleitenden sind unwirksam. Maßgeblich für den Kündigungstermin und den Rückerstattungsbetrag ist das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens.
  2. Ein Rücktritt von der Anmeldung ohne Zahlungsverpflichtung ist möglich:

    a. bis vier Wochen vor Lehrgangsbeginn bei Wochen- und Wochenendseminaren, Bildungsurlaubsveranstaltungen und Lehrgängen mit auswärtiger Unterbringung. Bei Studienfahrten gelten die Rücktrittsbedingungen des Reiseveranstalters.

    b. bis zwei Wochen vor Lehrgangsbeginn bei Wochen-, Wochenend-, und Kompaktseminaren, Bildungsurlaubsveranstaltungen, EDV- und Xpertkursen, bei Kursen mit maximal sechs Terminen und gesondert ausgewiesenen Kursen.

    c.
    bis zu einer Woche vor Kursbeginn bei den sonstigen Kursen.

  3. Eine anteilige Zahlungsverpflichtung entsteht:

    a. bei Kündigung vor dem dritten Kurstermin bei Kursen gem. § 4 Nr. 2c

    b. bei Kündigung bei mehrsemestrigen Kursen mit sechswöchiger Frist zum Semesterende.

  4. Bei Rücktritten, die nicht unter 2) und 3) genannten Voraussetzungen fallen, wird das Teilnehmerentgelt in voller Höhe fällig. Ratenzahlungsvereinbarungen bleiben unberührt.
  5. Erstattungsbeträge unter EUR 5,00 werden nicht ausgezahlt, sondern der Teilnehmerin/ dem Teilnehmer bei der Volkshochschule gutgeschrieben.

§ 5 Entrichtung der Entgelte / Mahnungen

  1. Schuldnerin/ Schuldner ist der/ die Teilnehmer/in, bei  Minderjährigen die/ der Erziehungsberechtigte.
  2. Das Entgelt wird fällig mit Ablauf der unter § 4 genannten Rücktrittsfristen. Das Entgelt wird nach Ablauf der Rücktrittsfrist im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei nachträglichem Eintritt in einen laufenden Kurs werden die Entgelte für das angebrochene Semester sofort fällig.
  3. Das Entgelt wird in der Regel im Lastschriftverfahren eingezogen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit der VHS ein anderer Zahlungsweg vereinbart werden.
  4. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. kein Konto, Einzelveranstaltungen, Kurse des Bereiches Deutsch als Fremdsprache) ist Barzahlung direkt in der Volkshochschule möglich.
  5. Die Teilnehmer/in ist für die Richtigkeit der Angaben seiner/ihrer Daten und einer entsprechenden Kontendeckung verantwortlich. Bei fehlgeschlagenen Lastschriften oder Widersprüchen, die nicht von der Volkshochschule zu verantworten sind, wird pro Lastschrift zusätzlich zu den angefallenen Bankgebühren eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 erhoben.
  6. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden seitens der Volkshochschule folgende Mahngebühren erhoben:

    a.
    Mahnung EUR 5,00

    b.
    Mahnung EUR 12,50

    Anmeldungen von Personen, gegen die ein Mahnverfahren wegen Nichtzahlung einer Kursgebühr betrieben wird, werden bis zur vollständigen Begleichung der Außenstände nicht bei der Platzvergabe berücksichtigt.

§ 6 Mindestteilnehmer/innenzahl

Kurse der Volkshochschule finden in der Regel nur bei einer Mindestbeteiligung von 10 Personen statt. Ein Kurs kann auch bei geringerer Teilnehmer/innenzahl durchgeführt werden, sofern das Kursentgelt kostendeckend kalkuliert wird (Kleingruppe).

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.07.2009 in Kraft.

Gleichzeitig treten alle vorherigen Entgeltordnungen der Volkshochschule Norderstedt außer Kraft.

(Beschlossen durch die Stadtvertretung Norderstedt am 9.6.2009)