VHS-Satzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein wird nach Beschluss durch die Stadtvertretung vom 27.06.2006 folgende Satzung erlassen:

§1 Rechtsstatus

Die VHS ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Norderstedt. Sie trägt den Namen "Volkshochschule der Stadt Norderstedt".

§2 Aufgabe

Die VHS hat als kommunales Zentrum der Weiterbildung die Aufgabe, Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich rechtsstaatlichten geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

§3 Eingliederung in die Stadtvertretung

Das für die Arbeit der Volkshochschule zuständige Organ der kommunalen Selbstverwaltung ist der Kulturausschuss.

§4 Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS Arbeit

  1. Die Freiheit und Selbständigkeit der pädagogischen Arbeit der VHS, ihrer Kursleitungen und Referenten wird im Rahmen der geltenden Gesetze, der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie des Arbeitsplanes gewährleistet.
  2. Die VHS ist überparteilich und überkonfessionell.

§5 Leitung der VHS

  1. Die Leiterin/der Leiter der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der VHS.
  2. Das Hausrecht in den von der Volkshochschule benutzten Unterrichtsräumen wird für die Dauer der VHS Kurse durch die Leiterin / den Leiter der Volkshochschule oder ihrer / seiner Stellvertretung wahrgenommen und kann im Kursbetrieb auf die Kursleitung delegiert werden. Das Hausrecht der Schulleitung für das gesamte Schulgebäude bleibt hiervon unberührt.

§6 Fachliche Beratung

  1. Zur fachlichen Beratung des für die Volkshochschule zuständigen Ausschusses werden benannt
    • durch die Versammlung der VHS-Kursleitungen nach §6 je eine Vertretung der Kursleitungen aller VHS-Programmbereiche
    • durch die Versammlung der Kursteilnehmer/innen-Vertreter/innen nach §7eine Vertretung der Kursteilnehmenden
    • durch die Norderstedter Schulleiterkonferenz eine Vertretung der Norderstedter Schulen
    • eine Vertretung des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins e.V.
  2. Die Benennung erfolgt jeweils für die Dauer von drei Jahren.
  3. Die fachlichen Berater erhalten Sitzungsgeld nach der Entschädigungssatzung der Stadt Norderstedt in der jeweils geltenden Fassung.

§7 Kursleitungen und Referenten

  1. Die Kursleitungen und die Referent/innen üben ihre Tätigkeit an der VHS im Allgemeinen nebenberuflich aus. Kursleitungen erhalten jeweils für die Dauer eines Arbeitsabschnittes, Referent/innen für bestimmte Veranstaltungen einen Lehrauftrag.
  2. Die Kursleitungen und Referent/innen erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarregelung, die von der Werkleitung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Volkshochschule festgelegt wird.
  3. Die VHS-Leitung soll jährlich mindestens einmal die Versammlung aller Kursleitungen einberufen.
  4. Für das Erreichen der Unterrichtsziele, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung während des Unterrichtes ist die jeweilige Kursleitung verantwortlich.

§8 Teilnehmer/innen

  1. An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer 16 Jahre alt ist. Die VHS-Leitung kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres Mindestalter festsetzen.
  2. Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmer/innen vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die VHS-Leitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Kursleitung.
  3. Den Teilnehmer/innen kann der regelmäßige Besuch von VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden. In Kursen, bei denen ein Abschluss (Zertifikatskurse, Schulabschlüsse) möglich ist, wird grundsätzlich bei erfolgreichem Abschluss ein Beleg über die erworbene Qualifikation und das Ergebnis einer evtl. Prüfung an die Teilnehmer/innen ausgehändigt.
  4. Die VHS Leitung soll jährlich einmal eine Versammlung der Kursteilnehmer/innen-Vertreter/innen einberufen.

§9 Anmeldungen

  1. Zu den Kursveranstaltungen der Volkshochschule ist vor Beginn eine Anmeldung erforderlich. Bei einzelnen Veranstaltungen sind abweichende Regelungen zulässig.
  2. Die Anmeldungen zu den Kursen sind schriftlich vor Beginn der Veranstaltung an die Geschäftsstelle der Volkshochschule zu richten. Auch Teilnehmer/innen, die Fortsetzungskurse der Volkshochschule besuchen, müssen sich für jedes Semester neu anmelden.
  3. Die Anmeldung hat bis spätestens zum Kursbeginn zu erfolgen.
  4. Auch rechtzeitig eingegangene Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, soweit im gewünschten Kurs noch Plätze frei sind. Die Volkshochschule ist bemüht, bei Überfüllungen Ersatzkurse anzubieten. Sie behält sich jedoch vor, auf eine Anmeldung eine Absage zu erteilen, wenn der betreffende Kurs bereits voll belegt ist oder wegen zu geringer Nachfrage nicht zustande kommt.
  5. Die Volkshochschule behält sich räumliche und zeitliche Zusammenlegungen inhaltsgleicher Kurse vor.

§10 Verpflichtungen der Kursteilnehmer/innen

  1. Die Kursteilnehmer/innen haben sich in den Kursen den Unterrichtszielen entsprechend förderlich zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was den Zielen der Kurse sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
  2. Die Räume, Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel sind pfleglich zu behandeln.
  3. Soweit für die Unterrichtsräume besondere Benutzungsordnungen gelten, sind sie von den Kursteilnehmer/innen zu beachten und einzuhalten.

§11 Ausschluss von der Kursteilnahme

  1. Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen, können von der Leitung der Volkshochschule zeitweise oder ständig von der Kursteilnahme ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde beim zuständigen Dezernenten eingelegt werden. Der Dezernent entscheidet über die Beschwerde.
  2. Im Falle des Ausschlusses von der Kursteilnahme wird das Teilnehmerentgelt nicht erstattet.

§12 Haftung

  1. Die Benutzung der Unterrichtsräume einschließlich aller Anlagen und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Unfall- und Sachdeckungsschutz bestehen nur entsprechend den Bestimmungen der Schaden regulierenden Stelle. Darüber hinaus ist jegliche Haftung der Stadt Norderstedt - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für Geld- oder Wertgegenstände sowie Fahrzeuge nebst Inhalt auf den Abstellplätzen vor den Unterrichtsgebäuden.
  2. Die Kursteilnehmer/innen haben für alle Schäden, die durch ihr Verschulden verursacht werden, aufzukommen.
  3. Ungeachtet dieser Absätze gelten die Haftungsbestimmungen der die Unterrichtsräume betreffenden Benutzungsordnungen.

§13 Fundgegenstände

Gegenstände, die in den Unterrichtsräumen gefunden werden, sind beim zuständigen Hausmeister oder in der Geschäftsstelle der Volkshochschule abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§14 Teilnehmerentgelt

Für die Teilnehmer/innen an den Veranstaltungen der Volkshochschule wird in der Regel ein Entgelt erhoben. Das Nähere hierzu bestimmt die Entgeltordnung, die von der Stadtvertretung der Stadt Norderstedt erlassen wird.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 01.07.06 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule Norderstedt in der Fassung vom 28. April 1987 außer Kraft.

Norderstedt, den 30.06.2006

Stadt Norderstedt

gez.

Hans-Joachim Grote
Oberbürgermeister