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07.01.09 21:02 Alter: 2 yrs

Volle Fahrtkosten bei Weiterbildung

 

Fahrtkosten zur Weiterbildungsstätte sind in voller Höhe anrechenbar.

Viele Arbeitnehmer bilden sich nach Feierabend jahrelang beruflich weiter. Doch wer die Fahrtkosten zur Weiterbildungsstätte komplett – also vom ersten Kilometer an für die Hin- und Rückfahrt – als Werbungskosten beim Finanzamt absetzen wollte, wurde von den Finanzbeamten häufig auf die steuerlich deutlich ungünstigere Entfernungspauschale verwiesen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden: Fahrten zum Bildungsinstitut können komplett als Werbungskosten geltend gemacht werden und zwar in voller Höhe – sie unterliegen nicht der Pendlerpauschale.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 10.4.2008, Az. VI R 66/05) ist der Veranstaltungsort einer Weiterbildung nämlich nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen – selbst wenn die Weiterbildung mehrere Jahre dauert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Weiterbildung zeitlich begrenzt ist. In dem Urteilsfall ließ sich ein Arbeitnehmer in einer auf vier Jahre angesetzten Maßnahme weiterbilden.

Absetzbar sind auch Mehraufwendungen für Verpflegung, die am Ort der Weiterbildung entstehen – allerdings nur für die ersten drei Monate.

Weitere Informationen
Das komplette Urteil: www.bundesfinanzhof.de
Weiterere Tipps: www.steuer-schutzbrief.de


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